Gegründet am 21.07.2006

 


§1. Name und Sitz

 

1.1       Für die Freiwillige Feuerwehr LBZ Jägersburg ist am 21.07.2006 in Homburg/ Jägersburg ein Feuerwehrförderverein  mit dem Namen „Feuerwehrförderverein Jägersburg e.V.“ gegründet worden.

1.2       Der Feuerwehrverein hat seinen Sitz in Homburg Ortsteil Jägersburg. Er ist ein rechtsfähiger Verein und soll  in das Register des Amtsgerichts Homburg eingetragen werden.

1.3       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§2. Sinn und Zweck

            

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung.

2.2       Der Verein dient der Unterstützung des Feuerwehrwesens in materieller und ideeller Hinsicht.

2.3       Der Verein bestrebt am örtlichen kulturellen Leben teilzunehmen.

2.4       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5       Etwaige Gewinne und Spenden werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6       Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen.

2.7       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§3. Mitgliedschaft

 

5.1       Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem 16. Lebensjahr werden.

5.2       Über die Aufnahme bestimmt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

5.3       Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich nach Wahl des Mitglieds durch Bankeinzug eingezogen oder durch Dauerauftrag bezahlt.

5.4       Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch freiwilligen Austritt

b)      durch Tod

c)      durch Ausschließung

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen verstößt oder durch Selbstverschulden seine Mitgliedsbeiträge mindestens sechs Monate nicht entrichtet hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5.5       Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

 

§4.Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a)      die Vorstandschaft

b)      die Mitgliederversammlung

 

 

 

§5. Die Vorstandschaft

 

5.1       Zur Vorstandschaft gehören:

a)      der Vorsitzende

b)      der stellvertretende Vorsitzende

c)      der Löschbezirksführer

d)     der Kassierer

e)      der Schriftführer

f)       2 bis 4 Beisitzer

Die Vorstandschaft zu a), b), d), e) und f) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5.2       Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In innere Angelegenheiten des Vereins übernimmt der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden die Geschäfte.

5.3       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung.

5.4       Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden müssen

5.5       Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, davon jedoch mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.6       Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandschaft:

·         Sie hat über die im laufenden Jahr zu tätigenden Anschaffungen zu entscheiden.

·         Über Anschaffungen wird beschlossen:

1.      Im Rahmen der in der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Bedarfsliste.

2.      Außerhalb der Bedarfsliste bis zu einem jährlichen Gesamtetat von 2000,00 €.

·         Festlegung von Prioritäten für einzelne Aufgaben.

·         Aufstellung/Anpassung der Bedarfsliste für das folgende Geschäftsjahr.

·         Der Löschbezirksführer als Mitglied der Vorstandschaft besitzt ein Vetorecht bezüglich neu aufzunehmender Anschaffungen in die Bedarfsliste.

 

 

 

§6. Die Mitgliederversammlung

 

6.1       Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Dazu hat der Vorsitzende jedes Mitglied schriftlich unter Angaben der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

6.2       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

6.3       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder anwesend sind. Liegt die Anzahl der  anwesenden Mitglieder unter 15%, so muss innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung in gleicher Weise erfolgen. Diese ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Hierauf muss in der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

6.4       Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

a)      Die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bedarfsliste für das folgende Geschäftsjahr.

b)      Die Entlastung des Vorstandes.

c)      Die Wahl der Mitglieder der Gesamtvorstandschaft, außer § 6, Zif.1c.

d)     Die Festsetzung der Mindestbeträge.

e)      Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

f)       Der Beschluss der Satzungsänderungen.

6.5       Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zu § 6 Zif.4f ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§7. Form

 

7.1       Über die Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Insbesondere sind getroffene Beschlüsse zu dokumentieren.

7.2       Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandsitzung bzw. Mitgliederversammlung vorzulegen.

7.3       Die Bedarfsliste ist vom Schriftführer jährlich neu aufzustellen. Die Veränderungen (Streichungen, Beschaffungen und Neuaufnahmen) sind schriftlich festzuhalten

7.4       Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 


§8. Auflösung des Vereins

 

8.1       Sinkt die Mitgliederzahl unter 10, so kann die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen.

8.2       Die Einladung des Vorsitzenden zu dieser Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor der Sitzung, im Übrigen gem. § 6 Zif.1 erfolgen.

8.3       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend ist. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung in der gleichen Weise zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

8.4       Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

8.5       Das Restvermögen des Vereins fällt an die Freiwillige Feuerwehr LBZ Jägersburg. Sollte sie nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Organisation, die die  Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr zu diesem Zeitpunkt wahrnimmt.

 

 

 

Anmerkung:

Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in der weiblicher als auch in männlicher Form.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Homburg-Jägersburg, den 21.07.2006